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Satzung vom 18. November 1998

und Jugendordnung vom 27.02.3008

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „Schützenverein Lindlar  e.V.“ .  Der Sitz des Vereins ist 51789 Lindlar.

 

§ 2

Zweck

 

1)         Zweck des Vereins ist, Lindlarer Bürgerinnen und Bürger sowie auswärtigen Freunde  des Vereins zur Pflege des Schießsports, des Brauchtums und der Förderung und Betreuung der Jugend zusammenzuschließen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Zusammenkünfte zum Training und  zur Teilnahme  an Schießsportveranstaltungen verwirklicht.

 

2)         Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins.

 

4)         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5)         Der Schützenverein Lindlar e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

6)         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lindlar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendförderung) zu verwenden hat.

 

§ 3

Mitgliedschaft und Aufnahme

 

Der Schützenverein besteht aus natürlichen und juristischen Personen.

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche oder mündliche Beitrittserklärung an den Verein und wird mit der Zustimmung durch den Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes (§§ 8 und 9) wirksam. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Antragsteller bisher keinen einwandfreien Lebenswandel geführt hat.

 

Sowohl für den Beitritt als auch für die Beteiligung am Schießsport ist bei Mitgliedern unter 18 Jahren die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bilden die Jugendabteilung.

 

§ 4

Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Schützenverein endet

 

a) durch Tod

b) durch Austrittserklärung

c) durch mehrmaliges Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages

d) durch Ausschluss.

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung und in geheimer Abstimmung der geschäftsführende Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorher durch den geschäftsführenden Vorstand zu hören.

 

§ 5

Beitrag

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrages per Lastschrift verpflichtet. Falls keine Einzugsermächtigung erteilt wird, ist der Betrag an den Schatzmeister spätestens bis zum 31.03. zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch die ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 7)

b) die Jugendversammlung (§ 8)

c) der Gesamtvorstand (§ 9)

d) der geschäftsführende Vorstand (§ 10).

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

a)         Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 15. Lebensjahres.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

b)         Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres (31.12.) einberufen. Sie sollte bis zum Buß- und Bettag stattfinden.

 

Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

 

Über den Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung beschließt der geschäftsführende Vorstand.

 

c)         Auf Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

d)         Die Mitglieder werden zu Mitgliederversammlungen (ordentliche Mitgliederversammlung sowie weiteren außerordentlichen Mitgliederversammlungen) durch öffentliche Bekanntmachung in der Bergischen Landeszeitung (Ausgabe Lindlar/Wipperfürth) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen eingeladen.

 

e)         Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Tagesordnung.

 

f)          Der Tagesordnungspunkt „Behandlung von Anträgen und Anfragen der Mitglieder“ ist regelmäßig auf die Tagesordnung zu nehmen.

 

g)         In der anstehenden Mitgliederversammlung können nur Anträge von Mitgliedern behandelt werden, die mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung beim Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit beim stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich eingereicht wurden.

 

h)         Antragsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder (Absatz a).

 

 

i)        Die Mitgliederversammlung als ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins.

 

Ihrer Entscheidung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

- Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Die Bestätigung der Wahl des Leiters der Jugendabteilung und seines Stellvertreters. Die Wahl selbst obliegt der Jugendversammlung.

     

Die Entgegennahmen des Geschäftsberichtes und des Kassenberichtes.

 

- Die Wahl der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

 

- Die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages.

 

- Die Festsetzung der jährlichen Vereinsveranstaltungen.

 

- Die Regelungen zur Aufbewahrung der Vereinsfahnen, der Königs- und der Prinzenketten und anderer, dem Verein gehörenden Gegenstände.

 

- Die Stiftung von Orden und Ehrenzeichen sowie sonstiger Auszeichnungen und Vereinsabzeichen. Die Verleihung derselben erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.

 

- Die Ernennung eines Altersmitgliedes zum Ehrenhauptmann auf Lebenszeit.

 

- Die Ernennung eines ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit.

 

-Die Ernennung verdienter Mitglieder oder Nichtmitglieder zum Ehrenmitglied.

 

k)         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden bzw.  dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Die Sitzungsniederschrift ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Der Vorsitzende hat über die Ausführung der Beschlüsse zu berichten.

 

§ 8

Jugendversammlung

 

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie findet jährlich mindestens 14 Tage

vor der Mitgliederversammlung statt. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, in der Aufgaben Befugnisse und Verfahrensregeln festgelegt werden.

Neufassungen oder Änderungen dieser Jugendordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 9

Gesamtvorstand

 

a)         Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 9 ),  dem Fahnenträger und dessen Stellvertretern, dem Jugendleiter, dem Zeugwart, dem stellvertretenden Leiter der Jugendabteilung und den weiteren in ihn gewählten Mitgliedern.

 

Der Gesamtvorstand soll höchstens aus 25 Mitgliedern bestehen.

 

Der Gesamtvorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei Rücktritt oder Ausscheiden von Mitgliedern des Gesamtvorstandes findet eine Ersatzwahl bis zur satzungsgemäßen Neuwahl nicht statt.

Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Gesamtvorstandes ist zulässig.

 

b)         Der Gesamtvorstand soll den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung von wichtigen Aufgaben helfen und unterstützen.

 

c)         Der Gesamtvorstand wird durch den Vorsitzenden und den Hauptmann schriftlich mit Bekanntmachung der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einberufen, soweit und sooft es die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte erfordert.

 

Über die Sitzungen ist entsprechend der Regelung in § 7 k, erster Absatz, ein Protokoll zu führen. Eine Bekanntgabe der Sitzungsniederschrift in einer Mitgliederversammlung findet nicht statt, es sei denn, dass eine im Gesamtvorstand behandelte Angelegenheit in einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgetragen wird.

 

§ 10

Geschäftsführender Vorstand

 

a)         Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Hauptmann, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, dem Schießmeister, sowie deren Stellvertretern, dem Schützenkönig und dem Leiter der Jugendabteilung.

 

b)         Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- sind der Vorsitzende, der Hauptmann, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Geschäftsführer.

 

Je zwei von diesen Vorstandsmitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden oder dessen Vertreter sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

c)         Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes lädt der Vorsitzende und der Hauptmann ein, soweit und sooft es die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte erfordert.

 

d)         Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können bei Bedarf noch andere Mitglieder des Vereins zur Beratung hinzugezogen werden.

 

e)         Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist zulässig.

 

f)          Der geschäftsführende Vorstand führt die ihm von der ordentlichen / außerordentlichen  Mitgliederversammlung übertragenen Geschäfte durch; er tätigt ferner alle laufenden Vereinsgeschäfte und berichtet hierüber der ordentlichen / außerordentlichen Mitgliederversammlung im Geschäftsbericht und im Kassenbericht.

Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet zusammen mit dem Gesamtvorstand die Vorschläge, die in der ordentlichen / außerordentlichen  Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen.

 

g)         Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen ( § 7 k, erster Absatz).

Eine Bekanntgabe der Sitzungsniederschrift in einer Mitgliederversammlung findet nicht statt, es sei denn, dass eine im geschäftsführenden Vorstand behandelte Angelegenheit in einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgetragen wird.

 

§ 11

Amtszeit der Vorstandsmitglieder

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf die Dauer von 4 Jahren, die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes werden dessen Aufgaben durch seinen Stellvertreter wahrgenommen.

 

Beim vorliegen besonderer Umstände kann der Gesamtvorstand unbesetzte Posten kommissarisch besetzen, oder es kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt werden.

 

In beiden Fällen ist die Amtszeit der so besetzten Vorstandsämter auf die Restzeit der satzungsgemäßen Wahlperiode begrenzt.

 

Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Stellvertreters des geschäftsführenden Vorstandes findet eine Ersatzwahl bis zur satzungsgemäßen Neuwahl nicht statt.

 

§ 12

Wahl- und Beschlussfassung

 

Die Durchführung der Wahlen und die Beschlussfassung der erschienenen Mitglieder erfogt grundsätzlich durch offene Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder die des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Wahl des Vorsitzenden und des Hauptmanns sind geheim durchzuführen. Auf Antrag von mindestens 1/4  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die Wahl anderer Vorstandsmitglieder oder eine Abstimmung über andere Beratungspunkte ebenfalls geheim durchzuführen.

 

§ 13

Königs-, Prinzen- und Schülerprinzen-Vogelschießen

 

Das jeweilige Vogelschießen wird durch die jeweils gültige Schießordnung für Königs-, Prinzen- und Schülerprinzen- Vogelschießen geregelt.

Über Änderungen oder Neufassungen dieser Ordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 14

Satzungsänderung

 

Über Änderungen der Satzung beschließt ausschließlich die ordentliche / außerordentliche Mitgliederversammlung. Einer Satzungsänderung müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt ausschließlich die ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Auflösung müssen 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Die Mitgliederversammlung regelt die Abwicklung der Vereinsverpflichtungen.

 

 

§ 16

Gewinnverwendung und Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt sein Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

 

§ 17

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 18

Gültigkeit der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

 

§ 19

Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Schützenverein Lindlar e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Neufassungen und Änderungen sind ebenfalls in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

Jugendordnung vom 27.02.2008 als Anlage zur Satzung

 

Jugendabteilung

 

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Sie findet jährlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung statt. Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, in der Aufgaben Befugnisse und Verfahrensregeln festgelegt werden.

Neufassungen oder Änderungen dieser Jugendordnung beschließt der geschäftsführende Vorstand.

 

Aufgabe der Jugendabteilung

 

Aufgabe der  Jugendabteilung ist die Förderung des Schießsports und der allgemeinen Jugendpflege.

 

Die Jugend im Schützenverein Lindlar e.V.  führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

 

Jugendversammlung

 

a)           Die Jugendabteilung führt jährlich eine Jugendversammlung durch, in der

 

-          der/die Leiter / - in  der Jugendabteilung,

-          der/die Jugendsprecher / - in,

-          der/die Fahnenträger / - in und Stellvertreter / - in

 

gewählt  werden.

 

Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung mit Vollendung des 11. Lebensjahres.

 

b)      Die Jugendversammlung wird einmal jährlich mindestens 2 Wochen vor der ordentliche Mitgliederversammlung  einberufen.

Über den Zeitpunkt einer Jugendversammlung beschließt der geschäftsführende Vorstand. 

 

c)       Die Jugendlichen werden zur Jugendversammlung ausschließlich durch Terminhinweis im Mitteilungsblatt und durch Aushang am Schießstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung  eingeladen.

Die Einladung zur Jugendversammlung erfolgt durch den Leiter  / - in der Jugendabteilung

 

 

Amtszeit und Wiederwahl

 

Die Amtszeit der Gewählten Jugendvertreter beträgt 1 Jahr.

Wählbar sind alle Mitglieder der Jugendabteilung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Eine Wiederwahl ist bis zum vollendeten 26. Lebensjahr möglich.

 

 

Mitgliedschaft im Vorstand

 

Der/Die Leiter / - in  der Jugendabteilung  ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

Der/Die Jugendsprecher / - in ist Mitglied des Gesamtvorstandes und gleichzeitig Vertreter / - in des/der Leiter / - in  der Jugendabteilung.

 

 

Uniform der Jungschützen

 

Die Uniform der Jungschützen des Schützenverein Lindlar e.V. ist wie folgt zusammengestellt:

 

·    Weißes Hemd

  • Weiße Hose mit schwarzem Gürtel
  • Schwarze Schuhe (geschlossen)
  • Schwarze Socken
  • Grüne Krawatte

 

um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten.

 

Das sich die Uniform, in einem sauberen und gepflegten Zustand befinden sollte, ist selbstverständlich.

Jegliche Zusätzliche/Anderweitige Kleidung, ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wie z.B. bei schlechter Witterung.